konkurrierende Gesetzgebung
- konkurrierende Gesetzgebung
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in einem
Bundesstaat die Materien der Gesetzgebung, für die der Gesamtstaat und die
Gliedstaaten nebeneinander zuständig sind. Die Gliedstaaten haben Befugnis zur k. G. nur, wenn und soweit der Gesamtstaat von seiner
Kompetenz nicht Gebrauch gemacht hat. In
Deutschland sind die Gegenstände der k. G. in Art. 74 und 74 a GG aufgezählt. Der Bund darf von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn eine Angelegenheit durch die
Länder nicht wirksam geregelt werden kann, wenn die
Regelung durch ein Land die Interessen anderer Länder beeinträchtigen könnte oder wenn eine bundeseinheitliche Regelung zur
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit erforderlich ist.
In
Österreich lässt sich von einer k. G. der Länder
sprechen, soweit der Bund von seiner Befugnis zur
Grundsatzgesetzgebung (etwa für die
Sozialhilfe) keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 15 Absatz 6 B-VG). Außerdem sind die Länder gemäß Art. 15 Absatz 9 B-VG im
Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechts, das an sich Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist, zu treffen. Ferner können die Länder konkurrierend Staatsverträge über Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches abschließen, soweit nicht der Bund von seiner diesbezüglich umfassenden Staatsvertragsbefugnis Gebrauch gemacht hat.
In der
Schweiz fällt die
Mehrzahl der Gesetzgebungsmaterien in die k. G. von Bund und Kantonen; die ausschließliche Bundeskompetenz und ihre
Wahrnehmung sind die
Ausnahme. In einigen Bereichen behält sich der Bund die Rahmengesetzgebung vor und überlässt den Kantonen die weiteren Normierungen.
Universal-Lexikon.
2012.
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