konkurrierende Gesetzgebung

konkurrierende Gesetzgebung
konkurrierende Gesetzgebung,
 
in einem Bundesstaat die Materien der Gesetzgebung, für die der Gesamtstaat und die Gliedstaaten nebeneinander zuständig sind. Die Gliedstaaten haben Befugnis zur k. G. nur, wenn und soweit der Gesamtstaat von seiner Kompetenz nicht Gebrauch gemacht hat. In Deutschland sind die Gegenstände der k. G. in Art. 74 und 74 a GG aufgezählt. Der Bund darf von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn eine Angelegenheit durch die Länder nicht wirksam geregelt werden kann, wenn die Regelung durch ein Land die Interessen anderer Länder beeinträchtigen könnte oder wenn eine bundeseinheitliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist.
 
In Österreich lässt sich von einer k. G. der Länder sprechen, soweit der Bund von seiner Befugnis zur Grundsatzgesetzgebung (etwa für die Sozialhilfe) keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 15 Absatz 6 B-VG). Außerdem sind die Länder gemäß Art. 15 Absatz 9 B-VG im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechts, das an sich Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist, zu treffen. Ferner können die Länder konkurrierend Staatsverträge über Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches abschließen, soweit nicht der Bund von seiner diesbezüglich umfassenden Staatsvertragsbefugnis Gebrauch gemacht hat.
 
In der Schweiz fällt die Mehrzahl der Gesetzgebungsmaterien in die k. G. von Bund und Kantonen; die ausschließliche Bundeskompetenz und ihre Wahrnehmung sind die Ausnahme. In einigen Bereichen behält sich der Bund die Rahmengesetzgebung vor und überlässt den Kantonen die weiteren Normierungen.

Universal-Lexikon. 2012.

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